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  1. Update zum VHS-Skandal

    VHS Symbolbild kleinWie sich der Fall Eberwien 

    zum  Fall Riethig entwickelte

    Das Göttinger Publikum staunte nicht schlecht, als im vergangenen Sommer handfeste Untreue-Vorwürfe gegen den Geschäftsführer der VHS Göttingen-Osterode öffentlich wurden. Doch der eigentliche Skandal entwickelte sich erst in den darauf folgenden Monaten: Es  drängte sich zunehmend der Eindruck auf, dass die Aufsichtsratsmehrheit alles unternahm, um die möglichen Verfehlungen des Geschäftsführers runter zu spielen und stattdessen die ‚Whistleblower‘ anzugreifen. Jetzt stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Untreue gegen Eberwien ein. Was ist passiert?

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  2. VHS-Nachtrag III:

    Wir Staunen ...

    Mit großem Erstaunen beobachten wir die Entwicklungen rund um den VHS-Aufsichtsrat. Wir sind überrascht, wie sich die Mehrheit der AR-Mitglieder verhält, seitdem der Betriebsrat der VHS sich im August an dieses Kontrollorgan wandte, um über ein mögliches Fehlverhalten des ehemaligen Geschäftsführers Thomas Eberwien zu informieren und um Schutz für VHS-Beschäftigte zu bitten (wir berichteten hier).

    Wir fragen uns inzwischen:

    Könnte es sein, dass der Aufsichtsratsvorsitzende Marcel Riethig damals entschied, statt seiner Verantwortung nachzukommen alles zu tun, um „Schaden von dem Geschäftsführer abzuwenden"?

    Und könnte es sein, dass die vom Aufsichtsratsvorsitzenden beauftragten Wirtschaftsprüfer (Quattek und Partner) sowie die Rechtsanwälte Schneehain und John in Folge alles daran setzten, genau diese Vorgabe umzusetzen?

    Kann es z.B. sein, dass diese „Berater“ tatsächlich die umstrittenen Zahlungen mit der geschäftlichen Kreditkarte mit möglichen anderen „Forderungen des ehemaligen Geschäftsführers gegen die VHS“ aufrechnen, um zu dem fragwürdigen Ergebnis zu kommen, letztlich wäre der Gesellschaft (fast) kein Schaden entstanden?

    Und: Sollte dies auch so der Staatsanwaltschaft vorgetragen werden, wird diese dann zu einem anderen Ergebnis kommen können, als die Ermittlungen wegen Geringfügigkeit einzustellen?

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